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Jahreshauptversammlung Budokan Herzberg/E. e.V. 2019

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Zeit: Samstag, 23.03.2019 14.00 Uhr

Ort: Herzberg, MC Car

Tagesordnung:

TOP 1. Begrüßung der Anwesenden

Die JHV wurde fristgerecht und satzungsgemäß einberufen.

TOP 2. Feststellen der Beschlussfähigkeit

TOP 3. Verlesen des Protokolls der letzten JHV vom 24.03.2018

TOP 4. Genehmigung der Niederschrift des Protokollsder letzten JHV

vom 24.03.2018

TOP 5. Berichte

5.1. Sektionsleiter

5.2. Vorsitzender (Jahresbericht/Geschäftsbericht 2018)

5.3. Schatzmeister (Kassenbericht)

5.4. Kassenprüfer (Kassenprüfungsbericht 2018)

5.5. Beschluss über Entlastung der Vorstandes für 2018

TOP 6.

6.1. Verlesen der Satzung und Informationen über Änderungen

6.2. Genehmigung der neuen Satzung durch die anwesenden

Mitglieder

TOP 7. Informationen über Veranstaltungen im Geschäftsjahr 2019

TOP 8. Anträge und Anfragen

Änderungen zu dieser Tagesordnung können am Versammlungstag vorgenommen werden.

 

Satzung des Karate Vereins

Budokan Herzberg/E.

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „Budokan Herzberg/E.“

    1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

    1. Der Verein hat seinen Sitz in Herzberg.

    1. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

  1. Zweck, Gemeinnützigkeit

    1. Zweck des Vereins ist es, Kampfsport zu trainieren.

      1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Kampfsportes,

insbesondere durch Abhaltung von Trainingsstunden, Trainingslagern bzw. Lehrgängen.

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Sie lauten:

– das Bewusstsein einer hohen Disziplin zu fördern,

– jedes Mitglied zur gegenseitigen Achtung und Anerkennung zu erziehen,

– jedem Mitglied die hohen Ideale von Frieden und Humanismus zu vermitteln,

– Kinder, Jugendliche und Erwachsene für den Kampfsport zu gewinnen,

– regen Kontakt zu gleichgesinnten Vereinen zu führen, um den Leistungsstand und die

Entwicklung der Mitglieder zu fördern.

    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Bindung der Mittel

    1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

    1. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Restver-

mögen des „Budokan Herzberg/E.“ der „Deutschen Sporthilfe“ zugeführt. Diese hat das Restvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die :

– das 6. Lebensjahr vollendet hat,

– die Satzung anerkennt,

– zum Zeitpunkt des Eintritts nicht strafrechtlich belastet ist.

4.2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

4.3. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.

4.4. Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten und muss folgende

Angaben enthalten:

– Name, Vorname,

– Geburtsdatum und Geburtsort,

– Wohnanschrift.

Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von dem

gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der

Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

Änderungen der Wohnanschrift sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen

4.5 Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft gilt als beendet:

– im Todesfall,

– durch Austritt aus dem Verein,

– durch Ausschluss,

– durch Streichung von der Mitgliederliste.

5.2. Austritt

5.2.1 Die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt.

5.2.2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Halbjahresende

(Kalenderjahr) zulässig.

5.2.3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,

insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter zu

unterschreiben.

5.2.4. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein

Vorstandsmitglied erforderlich.

5.3. Ausschluss

5.3.1. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund, insbesondere wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, zulässig.

5.3.2. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließend schriftlich mitzuteilen.

5.3.3. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder

schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

5.3.4. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und wird sofort nach der Beschlussfassung

wirksam. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt.

5.3.6. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war,

durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.

5.4. Streichung

5.4.1. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher

Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

5.4.2. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn das Mitglied seinen Beitrag nicht

innerhalb von 2 Monaten nach Absendung der zweiten Mahnung voll entrichtet und in

dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

5.4.3. Die zweite Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte

Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. Sie gilt dann 2 Wochen nach Absendung als

zugegangen.

5.4.4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt.

5.4.5. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied

mitgeteilt werden soll. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages

bleibt unberührt.

6. Beiträge

6.1. Bei der Aufnahme in den Verein ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu entrichten.

Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung

besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins

können Umlagen erhoben werden.

6.2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmebeiträgen, Jahresbeiträgen und Umlagen werden vom

Vorstand festgesetzt. Näheres regelt die Finanzordnung.

6.3 Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

6.4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Jedes Mitglied wird bei Aufnahme in den Verein belehrt:

– sämtliche erlernten Dojo-Etiketten in jedem Training einzuhalten,

– erlernte Fähigkeiten nicht außerhalb des Trainings anzuwenden (Ausnahme bildet die

Notwehr),

– alle Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

7.2. Bei Nichteinhaltung der Belehrungspunkte entscheidet der Vorstand über Ordnungs-

maßnahmen. Diese können sein:

– Ermahnung,

– Ausschluss von Trainingseinheiten,

– finanzielle Verwarnung,

– Ausschluss aus dem Verein .

7.3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen

Richtlinien, die Hausordnung und die Anweisung der Trainer zu beachten.

7.4. Die Teilnahme an der jährlichen Mitgliederversammlung ist für jedes Mitglied Pflicht.

Entschuldigungen sind dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen.

7.5. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und

in allen Sektionen des Vereins Sport zu treiben sowie an Veranstaltungen des Verein

teilzunehmen.

8. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung,

– der Vorstand,

– der Kassenprüfer

9. Mitgliederversammlung

9.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

9.2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

– Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäfts- jahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,

– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers,

– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

– Ernennung von Ehrenmitgliedern,

– sonstige Angelegenheiten, die nur durch die Mitgliederversammlung entschieden werden

können.

9.3. Berufung der Mitgliederversammlung, Form

9.3.1. Die Mitgliederversammlung soll berufen werden:

– wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies

schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt (außerordentliche

Mitgliederversammlung), jedoch mindestens einmal jährlich (ordentliche Mitglieder- versammlung).

9.3.2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von

4 Wochen zu berufen. Die Berufung der Mitgliederversammlung ist im Trainingsraum

auszuhängen. Sie muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

9.3.3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich

eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der

Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der

Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

9.4 Beschlussfähigkeit

9.4.1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

9.4.2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von

2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.

9.4.3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins berufene Mitgliederver-

sammlung nach Nr. 9.4.2. nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem

Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Mitgliederversammlung darf frühestens 2 Monate nach dem

ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber bis spätestens 4 Monate nach diesem ersten

Versammlungstag zu erfolgen.

9.4.4. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Vereinsmitglieder beschlussfähig.

9.4.5. Die Einladung zu der weiteren Mitgliederversammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte

Beschlussfähigkeit (Nr. 9.4.4.) zu enthalten.

9.5. Beschlussfassung

9.5.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein

Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

9.5.2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Anwesenden

ist schriftlich, geheim abzustimmen.

9.5.3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten

Mitglieder (§ 32 BGB). Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

9.5.4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von 2/3 der

erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

9.5.5. Zur Änderung des Vereinszwecks (Nr. 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller stimmbe-

rechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nichterschienenen stimmberechtigten

Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

9.5.6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschie-

nenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

9.5.7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten

hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen

den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei

gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

9.6. Protokollierung der Versammlungsbeschlüsse

9.6.1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift

(Protokoll) aufzunehmen.

9.6.2. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

9.6.3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

10. Der Vorstand

10.1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus mindestens 3 natürlichen Personen. Die nachfolgend

aufgeführten Funktionen sind im Vorstand zu besetzen:

– der/die Vorsitzende,

– der/die stellvertretende Vorsitzende,

– der/die Schatzmeister/in.

Des weiteren kann ein erweiterter Vorstand von 3 Personen gewählt werden.

10.2. Weiterhin gehört zur Vereinsleitung der Kassenprüfer. Er arbeitet in dieser Funktion

unabhängig vom Vorstand und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

Er ist berechtigt, in dringenden Fällen einen Stellvertreter zu ernennen.

10.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder (natürliche

Personen) vertreten.

10.4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch

die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere

folgende Aufgaben:

– Beratung und Beschluss wichtiger Vereinsangelegenheiten,

– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

Tagesordnung,

– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

– Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahres-

berichtes,

– Abstimmung der Aufnahme von Mitgliedern,

– Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern,

– Erlass von Richtlinien für das Vereinsleben, die nicht Bestandteil der Satzung sind

(insbesondere für Finanzangelegenheiten, zum Trainingsablauf, zur Verfahrensordnung

für Kyu- und Dan – Prüfungen, zum Vorprüfungsprogramm).

10.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

10.6. Alle Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer werden durch die Mitglieder-

versammlung gewählt.

10.7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt.

10.8. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Das Amt eines

Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

10.9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche

Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

11. Auflösung des Vereins

11.1. Der „Budokan Herzberg/E.“ kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung

(Nr. 9.5.6. der Satzung) auflösen

11.2. Der Beschluss über die Auflösung ist dem zuständigen Amtsgericht zu übersenden.

11.3. Als Liquidator wird der Vorstand eingesetzt.

11.4. Für den Zeitraum der Abwicklung gilt der „Budokan Herzberg/E.“ als fortbestehend.

Er bleibt in diesem Umfang handlungsfähig und verantwortlich.

Der Vorstand ist verpflichtet:

– Forderungen des „Budokan Herzberg/E“ Dritten gegenüber geltend zu machen,

– Verpflichtungen zu erfüllen.

11.5. Das Restvermögen des „Budokan Herzberg/E. wird nach Vereinnahmung der

Forderungen und Begleichung der Verbindlichkeiten der „Deutschen Sporthilfe“ zugeführt

(Nr. 3.3. der Satzung).

11.6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen

Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Herzberg , 23.03.2019

(Ort, Datum) (Unterschriften)

Diese Satzung wurde beim Amtsgericht Cottbus unter VR 3860 CB eingetragen.

Sie wurde zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung des Budokan Herzberg/E .e.V. vom 09.04.2016.