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Satzung 2019


Satzung des Kampfsport Vereins Budokan Herzberg/Elster

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „Budokan Herzberg/E.“

1.2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er
den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

1.3. Der Verein hat seinen Sitz in Herzberg.

1.4. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

2. Zweck, Gemeinnützigkeit

2.1. Zweck des Vereins ist es, Kampfsport zu trainieren.

2.1.1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Kampfsportes, insbesondere durch Abhaltung von Trainingsstunden, Trainingslagern bzw. Lehrgängen.

2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Sie lauten:
– das Bewusstsein einer hohen Disziplin zu fördern,
– jedes Mitglied zur gegenseitigen Achtung und Anerkennung zu erziehen,
– jedem Mitglied die hohen Ideale von Frieden und Humanismus zu vermitteln,
– Kinder, Jugendliche und Erwachsene für den Kampfsport zu gewinnen,
– regen Kontakt zu gleichgesinnten Vereinen zu führen, um den Leistungsstand und die Entwicklung der Mitglieder zu fördern.

2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Bindung der Mittel

3.1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3.2. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Restvermögen des „Budokan Herzberg/E.“ der „Deutschen Sporthilfe“ zugeführt. Diese hat das Restvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

4. Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die :
– das 6. Lebensjahr vollendet hat,
– die Satzung anerkennt,
– zum Zeitpunkt des Eintritts nicht strafrechtlich belastet ist.

4.2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

4.3. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.

4.4. Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten und muss folgende
Angaben enthalten:
– Name, Vorname,
– Geburtsdatum und Geburtsort,
– Wohnanschrift.

Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Änderungen der Wohnanschrift sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen

4.5. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft gilt als beendet:
– im Todesfall,
– durch Austritt aus dem Verein,
– durch Ausschluss,
– durch Streichung von der Mitgliederliste.

5.2. Austritt

5.2.1. Die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt.
5.2.2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Halbjahresende (Kalenderjahr) zulässig.
5.2.3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
5.2.4 . Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.

5.3. Ausschluss

5.3.1. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund, insbesondere wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, zulässig.
5.3.2. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.
5.3.3. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
5.3.4. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und wird sofort nach der Beschlussfassung wirksam. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt.
5.3.6. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.

5.4. Streichung

5.4.1. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
5.4.2. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn das Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb von 2 Monaten nach Absendung der zweiten Mahnung voll entrichtet und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
5.4.3. Die zweite Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. Sie gilt dann 2 Wochen nach Absendung als zugegangen.
5.4.4 . Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt.
5.4.5. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied mitgeteilt werden soll. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt.

6. Beiträge

6.1. Bei der Aufnahme in den Verein ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu entrichten. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben
werden.

6.2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmebeiträgen, Jahresbeiträgen und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt. Näheres regelt die Finanzordnung.

6.3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

6.4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Jedes Mitglied wird bei Aufnahme in den Verein belehrt:
– sämtliche erlernten Dojoetiketten in jedem Training einzuhalten,
– erlernte Fähigkeiten nicht außerhalb des Trainings anzuwenden (Ausnahme bildet die Notwehr),
– alle Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

7.2. Bei Nichteinhaltung der Belehrungspunkte entscheidet der Vorstand über
Ordnungsmaßnahmen. Diese können sein:
– Ermahnung,
– Ausschluss von Trainingseinheiten,
– finanzielle Verwarnung,
– Ausschluss aus dem Verein .

7.3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Richtlinien, die Hausordnung und die Anweisung der Trainer zu beachten.

7.4. Die Teilnahme an der jährlichen Mitgliederversammlung ist für jedes Mitglied Pflicht. Entschuldigungen sind dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen.

7.5. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in allen Sektionen des Vereins Sport zu treiben sowie an Veranstaltungen des Verein teilzunehmen.

8. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand,
– der Kassenprüfer

9. Mitgliederversammlung

9.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
9.2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Hauhaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers,
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
– Ernennung von Ehrenmitgliedern,
– sonstige Angelegenheiten, die nur durch die Mitgliederversammlung entschieden werden können.

9.3. Berufung der Mitgliederversammlung, Form

9.3.1. Die Mitgliederversammlung soll berufen werden:
– wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung), jedoch mindestens einmal jährlich (ordentliche Mitgliederversammlung).
9.3.2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu berufen. Die Berufung der Mitgliederversammlung ist im Trainingsraum auszuhängen. Sie muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
9.3.3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

9.4. Beschlussfähigkeit
9.4.1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
9.4.2 . Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
9.4.3 . Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins berufeneMitgliederversammlung nach Nr. 9.4.2. nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Mitgliederversammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber bis spätestens 4 Monate nach diesem ersten Versammlungstag zu erfolgen.
9.4.4. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
9.4.5. Die Einladung zu der weiteren Mitgliederversammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Nr. 9.4.4.) zu enthalten.

9.5. Beschlussfassung
9.5.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

9.5.2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1 /3 der Anwesenden ist schriftlich geheim abzustimmen.
9.5.3 . Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (§ 32 BGB). Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
9.5.4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von 2 / 3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
9.5.5. Zur Änderung des Vereinszwecks (Nr. 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nichterschienenen stimmberechtigten Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
9.5.6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3 / 4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
9.5.7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

9.6. Protokollierung der Versammlungsbeschlüsse
9.6.1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen.
9.6.2. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
9.6.3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

10. Der Vorstand

10.1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus mindestens 3 natürlichen Personen. Die nachfolgend aufgeführten Funktionen sind im Vorstand zu besetzen:
– der Vorsitzende,
– der Stellvertretende Vorsitzende,
– der Schatzmeister.
Des weiteren kann ein erweiterter Vorstand von 3 Personen gewählt werden.

10.2. Weiterhin gehört zur Vereinsleitung der Kassenprüfer. Er arbeitet in dieser Funktion unabhängig vom Vorstand und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er ist berechtigt, in dringenden Fällen einen Stellvertreter zu ernennen.

10.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder (natürliche Personen) vertreten.

10.4 . Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Beratung und Beschluss wichtiger Vereinsangelegenheiten,
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
– Abstimmung der Aufnahme von Mitgliedern,
– Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern,
– Erlass von Richtlinien für das Vereinsleben, die nicht Bestandteil der Satzung sind (insbesondere für Finanzangelegenheiten, zum Trainingsablauf, zur Verfahrensordnung für Kyu- und Dan – Prüfungen, zum Vorprüfungsprogramm).

10.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

10.6. Alle Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

10.7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt.

10.8. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

10.9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

11. Auflösung des Vereins

11.1. Der „Budokan Herzberg/E.“ kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung (Nr. 9.5.6. der Satzung) auflösen

11.2 . Der Beschluss über die Auflösung ist dem zuständigen Amtsgericht zu übersenden.

11.3 . Als Liquidator wird der Vorstand eingesetzt.

11.4. Für den Zeitraum der Abwicklung gilt der „Budokan Herzberg/E.“ als fortbestehend. Er bleibt in diesem Umfang handlungsfähig und verantwortlich.
Der Vorstand ist verpflichtet:
– Forderungen des „Budokan Herzberg/E“ Dritten gegenüber geltend zu machen,
– Verpflichtungen zu erfüllen.

11.5. Das Inventar kann von Vereinsinternen weiterführenden Sektionen/Sportgruppen Übernommen werden.
11.6. Das Restvermögen des „Budokan Herzberg/E. wird nach Vereinnahmung der Forderungen und Begleichung der Verbindlichkeiten der „Deutschen Sporthilfe“ zugeführt (Nr. 3.3. der Satzung).

11.7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Herzberg , 23.03.2019 (Unterschriften)

Diese Satzung wurde beim Amtsgericht Cottbus unter VR 3860 CB eingetragen.
Sie wurde zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung des Budokan Herzberg/E .e.V. vom 23.03.2019.

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